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Kulturräume Sachsen

Das Sächsische Kulturraumgesetz (SächsKRG) regelt die Finanzierung der unabhängigen Kultureinrichtungen in Sachsen und stellt einen bundesweit einzigartigen Ansatz dar. Es trat 1994 in Kraft und hat die Kulturförderung und -pflege zur kommunalen Pflichtaufgabe gemacht. Dadurch wird in Sachsen ein wichtiger Teil der Fördergelder für die Kultur eigenverantwortlich und dezentral über Sachsens Kulturräume verteilt.

Kulturräume in Sachsen

Das Kulturland Sachsen wird in insgesamt acht Kulturräume unterteilt. Es existieren fünf ländliche Kulturräume, gebildet jeweils aus zwei Landkreisen. Die drei Kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig bilden jeweils einen urbanen Kulturraum. Über die Förderung von Kultureinrichtungen und Projekten wird in den Kulturräumen eigenständig entschieden. Jeder Kulturraum erarbeitet dazu im Konsens von Fachleuten und politischen Entscheidungsträgern eigene Förderrichtlinien und Bewertungskriterien für die Kulturförderung.

Über einen Ausgleich durch den Staat und eine Kulturabgabe der Kommunen wird dafür gesorgt, dass Kulturangebote im ländlichen Raum gemeinsam finanziert werden. Der Freistaat gibt Geld dazu, und die Landkreise erheben zusätzlich eine eigene Kulturumlage. Dabei soll der Anteil des Freistaates mindestens doppelt so hoch sein wie der der Kommunen. Außerdem beteiligen sich die Städte und Gemeinden vor Ort über einen sogenannten „Sitzgemeindeanteil“ an den Kosten für wichtige kulturelle Einrichtungen und Projekte in ihrer Region.

SMIL, Referat 45

Evaluierung des sächsischen Kulturraumgesetzes

Die Sächsische Staatsregierung hatte den gesetzlichen Auftrag, bis Ende des Jahres 2025 das Sächsische Kulturraumgesetz zu evaluieren und dazu dem Sächsischen Landtag einen Bericht zu übermitteln. Dieser Bericht wurde am 2. Dezember 2025 dem Kabinett zur Kenntnis vorgelegt und im Anschluss dem Landtag übergeben. Für die Erarbeitung des Berichts hatte die Sächsische Staatsministerin für Kultur und Tourismus Barbara Klepsch im Frühjahr 2024 eine Arbeitsgruppe Evaluation einberufen. Sie umfasste zwanzig Mitglieder aus Verbänden, Kommunen, Landkreisen und Ministerien. Die Arbeitsgruppe hat die Sachgerechtigkeit der im Kulturraumgesetz geregelten Strukturen, der Verfahren und der Mittelverteilung geprüft und ausgewertet.

Nach § 9 des Kulturraumgesetzes prüft die Sächsische Staatsregierung im Abstand von jeweils sieben Jahren, ob sich das Kulturraumgesetz im Hinblick auf die Erhaltung und Förderung kultureller Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung bewährt hat..

Der Bericht ist der zweite Evaluationsbericht zum Sächsischen Kulturraumgesetz. Der erste Bericht wurde im November 2015 vorgelegt (bezogen auf eine frühere Fassung des Gesetzes).

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